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   BFH, 03.11.1992 - VII B 143/92   

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https://dejure.org/1992,7823
BFH, 03.11.1992 - VII B 143/92 (https://dejure.org/1992,7823)
BFH, Entscheidung vom 03.11.1992 - VII B 143/92 (https://dejure.org/1992,7823)
BFH, Entscheidung vom 03. November 1992 - VII B 143/92 (https://dejure.org/1992,7823)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung von über den allgemeinen Nachteil einer Steuerzahlung oder einer Zwangsvollstreckung hinausgehenden Nachteilen - Bedrohung der wirtscahftlichen Existenz als Rechtsanwalt durch die Vollstreckung eines Rückforderungsanspruchs nebst Säumniszuschlägen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 12.04.1984 - VIII B 115/82

    Einstweilige Anordnung - Anordnungsgrund - Einkommensteuervorauszahlung -

    Auszug aus BFH, 03.11.1992 - VII B 143/92
    Umstände, wie die Bezahlung von Steuern, auch wenn sie möglicherweise nach einem Obsiegen im Hauptverfahren zu erstatten wären, eine zur Bezahlung von Steuern notwendige Kreditaufnahme, ein Zurückstellen betrieblicher Investitionen oder eine Einschränkung des gewohnten Lebensstandards, sind - für sich allein gesehen - keine Anordnungsgründe (BFH-Beschluß vom 12. April 1984 VIII B 115/82, BFHE 140, 430, BStBl II 1984, 492, 494).
  • BFH, 26.01.1983 - I B 48/80

    Vorläufiger Rechtsschutz - Negativer Feststellungsbescheid - Einstweilige

    Auszug aus BFH, 03.11.1992 - VII B 143/92
    "Andere Gründe" rechtfertigen eine einstweilige Anordnung nur dann, wenn sie für die begehrte Regelungsanordnung ähnlich gewichtig und bedeutsam sind, wie "wesentliche Nachteile" oder "drohende Gewalt"; sie müssen so schwerwiegend sein, daß sie eine einstweilige Anordnung unabweisbar machen (vgl. Beschluß es BFH vom 26. Januar 1983 I B 48/80, BFHE 137, 235, BStBl II 1983, 233, 236).
  • BFH, 14.02.1989 - VII B 143/88

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Steuern -

    Auszug aus BFH, 03.11.1992 - VII B 143/92
    Einen Anordnungsgrund, der es rechtfertigen würde, ein auf eine Maßnahme nach § 258 AO 1977 gerichtetes Hauptverfahren nicht abzuwarten und eine entsprechende Maßnahme im Eilverfahren von dem FG zu verlangen (Ausübung des Interimsermessens durch das Gericht, vgl. Beschluß des Senats vom 14. Februar 1989 VII B 143/88, BFH/NV 1989, 565, 566, m.w.N.), hat der Antragsteller auch mit der vorliegenden Beschwerde nicht schlüssig dargetan.
  • BFH, 21.08.1990 - VII B 71/90

    Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BFH, 03.11.1992 - VII B 143/92
    Bei ihnen sind im Hinblick auf die Subsidiarität der einstweiligen Anordnung gegenüber der Aussetzung der Vollziehung Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz, die auf die Rechtswidrigkeit der Pfändung gestützt werden, im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO und nicht mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung geltend zu machen (§ 114 Abs. 5 FGO; vgl. Beschluß des Senats vom 21. August 1990 VII B 71/90, BFH/NV 1991, 394, 395).
  • BFH, 16.11.1977 - VII S 1/77

    Vollstreckungsmaßnahme - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Sebständige

    Auszug aus BFH, 03.11.1992 - VII B 143/92
    Denn Vollstreckungsmaßnahmen, die Verwaltungsakte darstellen, wie die im Streitfall ausgesprochenen Forderungspfändungen gegenüber den Kreditinstituten, können Gegenstand von Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO) sein (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16. November 1977 VII S 1/77, BFHE 123, 427, BStBl II 1978, 69, und vom 17. Mai 1988 VII B 27/88, BFH/NV 1989, 114; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 69 Rdnr.34; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 69 FGO Tz.2, § 114 FGO Tz.10).
  • BFH, 17.05.1988 - VII B 27/88

    Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung - Subsidiarität der

    Auszug aus BFH, 03.11.1992 - VII B 143/92
    Denn Vollstreckungsmaßnahmen, die Verwaltungsakte darstellen, wie die im Streitfall ausgesprochenen Forderungspfändungen gegenüber den Kreditinstituten, können Gegenstand von Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO) sein (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16. November 1977 VII S 1/77, BFHE 123, 427, BStBl II 1978, 69, und vom 17. Mai 1988 VII B 27/88, BFH/NV 1989, 114; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 69 Rdnr.34; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 69 FGO Tz.2, § 114 FGO Tz.10).
  • BFH, 19.09.1991 - VII B 139/91

    Darlegung wesentlicher Nachteile für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BFH, 03.11.1992 - VII B 143/92
    Er kann allenfalls mit der Geltendmachung von Beeinträchtigungen gehört werden, die über den allgemeinen Nachteil einer Steuerzahlung oder einer Zwangsvollstreckung hinausgehen (Beschlüsse des Senats vom 25. November 1986 VII B 123/86, BFH/NV 1987, 522, und vom 19. September 1991 VII B 139/91, BFH/NV 1992, 321, 322).
  • BFH, 25.11.1986 - VII B 123/86

    Erfordernis eines über den allgemeinen Nachteil einer Steuerzahlung

    Auszug aus BFH, 03.11.1992 - VII B 143/92
    Er kann allenfalls mit der Geltendmachung von Beeinträchtigungen gehört werden, die über den allgemeinen Nachteil einer Steuerzahlung oder einer Zwangsvollstreckung hinausgehen (Beschlüsse des Senats vom 25. November 1986 VII B 123/86, BFH/NV 1987, 522, und vom 19. September 1991 VII B 139/91, BFH/NV 1992, 321, 322).
  • FG Hamburg, 10.07.1997 - II 67/97

    Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses bei einem Antrag auf Aussetzung der

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  • FG Hamburg, 11.07.1997 - II 117/97

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung des Gewerbekapitals in den alten

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  • FG Brandenburg, 06.03.2003 - 5 V 131/03

    Keine Aufrechnung bei Begründung der Aufrechnungslage erst nach Eröffnung des

    Umstände wie eine zur Bezahlung von Steuern notwendige Kreditaufnahme, ein Zurückstellen betrieblicher Investitionen oder die Einschränkung des gewohnten Lebensstandards sind - für sich allein gesehen - keine Anordnungsgründe (BFH, Beschluss vom 3. November 1992 VII B 143/92, BFH/NV 1993, 664 m.w.N.).
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